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Änderungen im Urheberrecht – relevant für Lehre und Forschung

Welche Auswirkungen hat das neue Urheberrechtsgesetz (UrhG) auf die Lehre? Was müssen Lehrende zukünftig bei der Nutzung von Lernplattformen und online-basierten Lernformaten beachten? Wir haben Ihnen eine Übersicht zu den wichtigsten Änderungen sowie weitere Materialien zusammengestellt.


Zum 1.3.2018 trat das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft. Mit der Gesetzesnovelle wurde u.a. der bisherige § 52a UrhG gestrichen und stattdessen der § 60a UrhG neu geschaffen. Lehrende dürfen demnach im Rahmen ihrer Lehrveranstaltungen unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützte Materialien ganz oder teilweise ohne Zustimmung des/der UrheberIn im Unterricht verbreiten oder in digitaler Form in der Lehre verwenden. Die Regelungen sind deutlich konkreter als in der alten Fassung.
 

Verwendet werden dürfen:

  • bis zu 15 % eines Werkes
  • vollständige Nutzung von Abbildungen/Fotos
  • einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschriften bzw. wissenschaftlichen Zeitschrift
  • Werke geringen Umfangs (Text: 25 Seiten, Noten: 6 Seiten, Filme: 5 Minuten, Musik: 5 Minuten)
  • vergriffene Werke


wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Es darf nur das verwendet werden, was der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre dient, also den Lernstoff verständlicher macht bzw. diesen vertieft und ergänzt.
  • Die Materialien müssen bereits veröffentlicht sein oder die Zustimmung des Verfassers vorliegen.
  • Quelle und Urheber müssen deutlich angegeben werden.
  • Es sind nur Übersetzungen und solche Änderungen von Texten zulässig, die für die Lehre erforderlich und deutlich sichtbar kenntlich gemacht sind.
  • Der Teilnehmendenkreis muss eindeutig und begrenzt sein (Teilnehmerverwaltung und Passwortschutz).
  • Es dürfen nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgt werden.

 

Nutzungen für die wissenschaftliche Forschung sind nunmehr in der zentralen Wissenschaftsschranke des § 60 c UrhG geregelt.
 

Klar gestellt ist im neuen Urheberrecht auch – aus Anlass der zurückliegenden Streitigkeiten über die Abrechnung mit der VG Wort -, dass für die Nutzungen nach § 60a  und 60c UrhG eine pauschale Vergütung genügt.

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Wir haben Ihnen auf ILIAS in der Dokumentation E-Legal – Informationen zu E-Learning und Urheberrecht die wichtigsten Neuregelungen für Lehre und Forschung sowie einige Beispielfälle zusammengestellt. Zudem finden Sie dort das Material unserer Informationsveranstaltung vom 27.02.2018 und die Aufzeichnung des Vortrags von Prof. Dr. Albrecht Götz von Olenhusen zu den Auswirkungen des neuen Urheberrechts. Zum Infobereich Urheberrecht auf ILIAS.
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Ihre Abteilung E-Learning in Zusammenarbeit mit der Abteilung Rechtsangelegenheiten mit Bezug zu Studium und Lehre